Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet: Wirtschaftsclub Marl.
Der Verein wird beim Registergericht (Amtsgericht Marl) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e.V.“.
Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
Sitz des Vereins ist die Stadt Marl.

§ 2 Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist es, daran mitzuwirken, den Wirtschaftsstandort Marl zu beleben, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch soll die Anziehungskraft von Marl als Standort für Gewerbe, Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung erhöht werden.
Der Verein soll ein Forum bieten, um interdisziplinär die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Marl zu fördern. Von zentraler Bedeutung sind dabei der Ausbau bestehender Kontakte und Aufbau neuer Beziehungen. Außerdem soll der Verein die Möglichkeit eröffnen, gemeinsame Interessen gegenüber Wirtschaft, Politik und Verwaltung zu vertreten.
Der Verein will in partnerschaftlichem Verhältnis mit allen, die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen und privaten Aktivitäten, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind, zu koordinieren.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und im Voraus zu entrichten.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind nur im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke zulässig.
Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge führen, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt. Als vereinsschädigendes Verhalten gilt auch die trotz zweimaliger Mahnung nicht erfolgte Zahlung des Clubbeitrages.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils einmal jährlich in den ersten sechs Monaten eines Jahres statt. Eingeladen wird schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins und die Höhe der Jahresbeiträge.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und werden protokolliert. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei der Mitgliederversammlung können verhinderte Mitglieder andere Mitglieder schriftlich bevollmächtigen, sie bei der Mitgliederversammlung zu vertreten. Ebenso kann eine schriftliche Stimmabgabe zu einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgen. Diese ist nur gültig, wenn sie dem/der Vereinsvorsitzenden spätestens drei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Zusätzlich können bis zu 8 Beisitzer gewählt werden, die den geschäftsführenden Vorstand beraten.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geschäftsführer für die Durchführung sämtlicher organisatorischen Aufgaben zu beauftragen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können für die Erarbeitung von Konzepten, Durchführung von Maßnahmen etc. Arbeitskreise bzw. Projektgruppen bilden. Die Mitarbeit steht jedem Mitglied offen.

§ 10 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marl eingetragen ist.